Unbegrenzt
-
Flore_1328
- Beiträge: 4
- Registriert: Freitag 19. Juli 2024, 12:27
- PLZ: 85247
Unbegrenzt
Servus hätt a Frage! Früher vor 20Jahren haben se immer von Unbegrenzten 50gern geredet. Kann mir des mal jemand erklären u welche Modele waren des. Danke schon mal
.P.s.Bevor ich Google frag ich lieber hier
-
ks92fahrer
- Beiträge: 140
- Registriert: Montag 18. Juli 2022, 22:00
- PLZ: 85560
Re: Unbegrenzt
Servus Flore
Vorstellung wäre noch schön.
Die „Unbegrenzten“ sind die KS50 Modelle und benötigen Führerschein für Leichtkraftrad, also kleines Motorrad wie 125er bis 11kW. Ebenso ist das große Kennzeichen notwendig. Das jährlich wechselnde Versicherungskennzeichen ist hier falsch.
Diese 50er waren mit der Geschwindigkeit und der Leistung nicht auf 45kmh und ich glaube 4,5 PS begrenzt.
Vorstellung wäre noch schön.
Die „Unbegrenzten“ sind die KS50 Modelle und benötigen Führerschein für Leichtkraftrad, also kleines Motorrad wie 125er bis 11kW. Ebenso ist das große Kennzeichen notwendig. Das jährlich wechselnde Versicherungskennzeichen ist hier falsch.
Diese 50er waren mit der Geschwindigkeit und der Leistung nicht auf 45kmh und ich glaube 4,5 PS begrenzt.
-
Flore_1328
- Beiträge: 4
- Registriert: Freitag 19. Juli 2024, 12:27
- PLZ: 85247
Re: Unbegrenzt
Danke dir u ich hab mich schon vorgestellt! Bin schon länger hier Mitglied. Schönes Wochenende 
Re: Unbegrenzt
Hallo. Was du meinst ist die ehemalige Klasse 4. Kleinkraftrad 50ccm über 40 Km/h. Mit richtiger Zulassung und TÜV alle 2 Jahre. Die Spitzenmodelle hatten zum ende der Bauzeit hin alle etwa 85 Km/h und 6,25 PS eingetragen. Hercuels Ultra,Kreidler RS oder Zündapp KS 50 waren da so die beliebtesten. Nachdem diese Klasse abgeschafft wurde kamen die 80ccm Modelle auf den Markt.
Eine Hand wäscht die andere,beide Waschen das Gesicht.
Zündapp KS 750
Zündapp ZL 25
Zündapp C 50 Super mit RS Zylinder
Zündapp ZE 40 Export
Gilera CB 1
Kreidler RS
Triumph Scrambler
Zündapp KS 750
Zündapp ZL 25
Zündapp C 50 Super mit RS Zylinder
Zündapp ZE 40 Export
Gilera CB 1
Kreidler RS
Triumph Scrambler
- Obermain
- Beiträge: 169
- Registriert: Mittwoch 4. September 2013, 18:20
- PLZ: 96279
- Wohnort: 96279 Weidhausen
Re: Unbegrenzt
Hallo,
bis zum Ende der 70er Jahre gab es bei den 50 ccm - Fahrzeugen drei Geschwindigkeitsvarianten in Deutschland:
1. Mofa - bis 25 km/h gefahren mit Betriebserlaubnis und jährlich neuem Versicherungskennzeichen
2. Moped, Mokick, Roller bis 40 km/h gefahren mit Betriebserlaubnis und jährlich neuem Versicherungskennzeichen
3. Kleinkraftrad über 40 km/h gefahren mit Betriebserlaubnis und Zulassung mit amtlichem Kennzeichen
Mit der Einführung des 1b-Führerscheins, ich meine im April 1980 wurde 3. durch Leichtkrafträder mit 80 ccm ersetzt:
4. Leichtkraftrad 80 km/h gefahren mit Betriebserlaubnis und Zulassung mit amtlichem Kennzeichen
Für Kleinkrafträder über 40 km/h gab es eine Übergangsfrist bis 1983 um die bereits gefertigten Kleinkrafträder noch in den Markt zu bringen. Wegen der hohen Versicherungsprämien wurden nur noch wenige Kleinkrafträder nach 1980 hergestellt. Dafür besonders attraktive Fahrzeuge, z. B. Hercules Ultra 50 RS.
Die bis dahin gebräuchliche Bezeichnung Kleinkraftrad wurde ab da auch Kleinkraftrad bis 40 km/h genannt.
Dadurch hat man ein bisschen Verwirrung geschaffen.
Mit dem Einheitsvertrag 1990 durften die in der damaligen DDR gefahrenen 50er Kleinkrafträder 60 km/h mit kleinem jährlich zu ersetzendem Versicherungskennzeichen fahren.
Um im Verkehr besser mitschwimmen zu können hat man - wann genau kann leider nicht mitteilen - im Rollerboom die Geschwindigkeit für Roller und Kleinkrafträder von 40 km/h auf 45 Km h angehoben. Auch sie werden mit jährlich neuem Versicherungskennzeichen gefahren.
Das Leichtkraftrad war ein deutscher Sonderweg. In vielen anderen Ländern wurden 125 ccm Fahrzeuge für die gleiche Klientel angeboten. Nachdem die deutschen Hersteller im Wesentlichen vom Markt verschwunden waren, hat man das Leichtkraftrad von 80 auf 125 ccm in 2 Varianten erweitert.
5. Leichtkraftrad bis 11 kw gefahren mit Betriebserlaubnis und Zulassung mit amtlichem Kennzeichen
6. Leichtkraftrad oder Motorrad? über 11 kw gefahren mit ? und Zulassung mit amtlichem Kennzeichen
Natürlich hat sich genau wie die Fahrzeugwelt in dieser Zeit auch die Führerscheinwelt immer wieder weiterentwickelt. Aber das ist ein eigenes Kapitel, dass allerdings mit hineinspielt.
Den auch ab wann was gefahren werden durfte und darf spielt eine Rolle.
Freundliche Grüße
Peter Eckardt
bis zum Ende der 70er Jahre gab es bei den 50 ccm - Fahrzeugen drei Geschwindigkeitsvarianten in Deutschland:
1. Mofa - bis 25 km/h gefahren mit Betriebserlaubnis und jährlich neuem Versicherungskennzeichen
2. Moped, Mokick, Roller bis 40 km/h gefahren mit Betriebserlaubnis und jährlich neuem Versicherungskennzeichen
3. Kleinkraftrad über 40 km/h gefahren mit Betriebserlaubnis und Zulassung mit amtlichem Kennzeichen
Mit der Einführung des 1b-Führerscheins, ich meine im April 1980 wurde 3. durch Leichtkrafträder mit 80 ccm ersetzt:
4. Leichtkraftrad 80 km/h gefahren mit Betriebserlaubnis und Zulassung mit amtlichem Kennzeichen
Für Kleinkrafträder über 40 km/h gab es eine Übergangsfrist bis 1983 um die bereits gefertigten Kleinkrafträder noch in den Markt zu bringen. Wegen der hohen Versicherungsprämien wurden nur noch wenige Kleinkrafträder nach 1980 hergestellt. Dafür besonders attraktive Fahrzeuge, z. B. Hercules Ultra 50 RS.
Die bis dahin gebräuchliche Bezeichnung Kleinkraftrad wurde ab da auch Kleinkraftrad bis 40 km/h genannt.
Dadurch hat man ein bisschen Verwirrung geschaffen.
Mit dem Einheitsvertrag 1990 durften die in der damaligen DDR gefahrenen 50er Kleinkrafträder 60 km/h mit kleinem jährlich zu ersetzendem Versicherungskennzeichen fahren.
Um im Verkehr besser mitschwimmen zu können hat man - wann genau kann leider nicht mitteilen - im Rollerboom die Geschwindigkeit für Roller und Kleinkrafträder von 40 km/h auf 45 Km h angehoben. Auch sie werden mit jährlich neuem Versicherungskennzeichen gefahren.
Das Leichtkraftrad war ein deutscher Sonderweg. In vielen anderen Ländern wurden 125 ccm Fahrzeuge für die gleiche Klientel angeboten. Nachdem die deutschen Hersteller im Wesentlichen vom Markt verschwunden waren, hat man das Leichtkraftrad von 80 auf 125 ccm in 2 Varianten erweitert.
5. Leichtkraftrad bis 11 kw gefahren mit Betriebserlaubnis und Zulassung mit amtlichem Kennzeichen
6. Leichtkraftrad oder Motorrad? über 11 kw gefahren mit ? und Zulassung mit amtlichem Kennzeichen
Natürlich hat sich genau wie die Fahrzeugwelt in dieser Zeit auch die Führerscheinwelt immer wieder weiterentwickelt. Aber das ist ein eigenes Kapitel, dass allerdings mit hineinspielt.
Den auch ab wann was gefahren werden durfte und darf spielt eine Rolle.
Freundliche Grüße
Peter Eckardt
- Obermain
- Beiträge: 169
- Registriert: Mittwoch 4. September 2013, 18:20
- PLZ: 96279
- Wohnort: 96279 Weidhausen
Re: Unbegrenzt - Ergänzung: Das Leichtmofa
Hallo,
1987 gab es eine weitere Fahrzeuggattung, das Leichtmofa -mit max. 30 ccm, das unterhalb des Mofas anzusiedeln war.
7. Leichtmofa bis 20 km/h gefahren mit Betriebserlaubnis und jährlich neuem Versicherungskennzeichen
Der Gesetzgeber hat damals eine Leichtmofa - Ausnahmeverordnung geschaffen um diese Fahrzeuggattung am Verkehr teilnehmen zu lassen. Bekanntestes Fahrzeug war die Hercules Saxonette.
Anlage Merkmale der Leichtmofas (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, 395)
1 Fahrrad-Merkmale
1.1 Leergewicht: nicht mehr als 30 kg
1.2 Felgendurchmesser für Vorder- und Hinterrad: mindestens 559 mm (entspricht 26 Zoll), aber nicht mehr als 640 mm (entspricht 28 Zoll)
1.3 Reifenbreite: nicht mehr als 47 mm (entspricht 1,75 Zoll)
1.4 Länge der Tretkurbel: mehr als 169 mm
1.5 Fahrweg im größten Gang je Kurbelumdrehung: mehr als 4,4 m
1.6 Abstand Oberkante Sitzrohrmuffe bis Mitte Tretlagerachse: mehr als 530 mm
1.7 Lichttechnische Einrichtungen: müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein; folgende Auflagen müssen erfüllt sein:
a) Ein Antrieb der Lichtmaschine, der auch nur eine kurzzeitige Unterbrechung der Stromerzeugung nicht erwarten läßt.
b) Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinen- auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung).
c) Ein Großflächen-Rückstrahler, der mit dem Buchstabe "Z" gekennzeichnet ist.
d) Ein Scheinwerfer, der der Nummer 23 Abs. 5 Ziffer 2 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO (VkBl. 1983 S. 617) entspricht.
1.8 Abweichungen von den Merkmalen 1.2 bis 1.6: andere Werte sind zugelassen, wenn diese die Benutzung des Leichtmofas als Fahrrad (Pedalantrieb) auf ebener Strecke von mindestens 10 km Länge in einer Zeit von höchstens 30 Minuten bei einer höchsten Leistungsabgabe zwischen 80 und 100 Watt sicherstellen
2 Mofa-Merkmale
2.1 Hubraum: nicht mehr als 30 ccm
2.2 Leistung: nicht mehr als 0,5 kW
2.3 Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit: nicht mehr als 20 km/h
2.4 Bremsen: es gilt § 41 StVZO
2.5 Übersetzung zwischen Kurbelwelle und Antriebsrad: keine Änderungsmöglichkeit
2.6 Leistungscharakteristik: derart ausgelegt, daß oberhalb einer Geschwindigkeit, die nicht mehr als 24 km/h betragen darf, keine Überschußleistung zum Antrieb des Fahrzeugs abgegeben werden kann
2.7 maximaler Geräuschpegel bei Vorbeifahrt in 7,5 m Entfernung mit Höchstgeschwindigkeit 65 dB (A)
Freundliche Grüße
Peter
1987 gab es eine weitere Fahrzeuggattung, das Leichtmofa -mit max. 30 ccm, das unterhalb des Mofas anzusiedeln war.
7. Leichtmofa bis 20 km/h gefahren mit Betriebserlaubnis und jährlich neuem Versicherungskennzeichen
Der Gesetzgeber hat damals eine Leichtmofa - Ausnahmeverordnung geschaffen um diese Fahrzeuggattung am Verkehr teilnehmen zu lassen. Bekanntestes Fahrzeug war die Hercules Saxonette.
Anlage Merkmale der Leichtmofas (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, 395)
1 Fahrrad-Merkmale
1.1 Leergewicht: nicht mehr als 30 kg
1.2 Felgendurchmesser für Vorder- und Hinterrad: mindestens 559 mm (entspricht 26 Zoll), aber nicht mehr als 640 mm (entspricht 28 Zoll)
1.3 Reifenbreite: nicht mehr als 47 mm (entspricht 1,75 Zoll)
1.4 Länge der Tretkurbel: mehr als 169 mm
1.5 Fahrweg im größten Gang je Kurbelumdrehung: mehr als 4,4 m
1.6 Abstand Oberkante Sitzrohrmuffe bis Mitte Tretlagerachse: mehr als 530 mm
1.7 Lichttechnische Einrichtungen: müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein; folgende Auflagen müssen erfüllt sein:
a) Ein Antrieb der Lichtmaschine, der auch nur eine kurzzeitige Unterbrechung der Stromerzeugung nicht erwarten läßt.
b) Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinen- auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung).
c) Ein Großflächen-Rückstrahler, der mit dem Buchstabe "Z" gekennzeichnet ist.
d) Ein Scheinwerfer, der der Nummer 23 Abs. 5 Ziffer 2 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO (VkBl. 1983 S. 617) entspricht.
1.8 Abweichungen von den Merkmalen 1.2 bis 1.6: andere Werte sind zugelassen, wenn diese die Benutzung des Leichtmofas als Fahrrad (Pedalantrieb) auf ebener Strecke von mindestens 10 km Länge in einer Zeit von höchstens 30 Minuten bei einer höchsten Leistungsabgabe zwischen 80 und 100 Watt sicherstellen
2 Mofa-Merkmale
2.1 Hubraum: nicht mehr als 30 ccm
2.2 Leistung: nicht mehr als 0,5 kW
2.3 Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit: nicht mehr als 20 km/h
2.4 Bremsen: es gilt § 41 StVZO
2.5 Übersetzung zwischen Kurbelwelle und Antriebsrad: keine Änderungsmöglichkeit
2.6 Leistungscharakteristik: derart ausgelegt, daß oberhalb einer Geschwindigkeit, die nicht mehr als 24 km/h betragen darf, keine Überschußleistung zum Antrieb des Fahrzeugs abgegeben werden kann
2.7 maximaler Geräuschpegel bei Vorbeifahrt in 7,5 m Entfernung mit Höchstgeschwindigkeit 65 dB (A)
Freundliche Grüße
Peter